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Zweckverbandssatzung

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Zweckverbandssatzung

Zweckverband Kommunale Dienste Alsbach-Hähnlein-Zwingenberg

Präambel

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein hat am 08.04.2014 und die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zwingenberg hat am 03.04.2014 die nachfolgende Satzung zur Bildung eines Zweckverbands auf Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) beschlossen:

Erster Teil

Mitglieder, Aufgaben

§ 1 Mitglieder, Name, Sitz

(1) Die Gemeinde Alsbach-Hähnlein und die Stadt Zwingenberg bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. 12. 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622). Das Verbandsgebiet umfasst die Gemarkungen der Gemeinde Alsbach- Hähnlein und der Stadt Zwingenberg. (2) Der Zweckverband führt den Namen “Zweckverband Kommunale Dienste Alsbach- Hähnlein – Zwingenberg” mit dem Sitz in Alsbach-Hähnlein.

§ 2 Selbstverwaltungskörperschaft

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe.

§ 3 Aufgaben, Befugnisse

(1) Der Zweckverband hat für den Bereich des Verbandsgebietes die Aufgabe einen kommunalen Bauhof einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben. Hierzu gehören insbesondere

  • die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Straßenreinigung und des Winterdienstes,
  • die Unterhaltung, Pflege und Neuanlage von Grünanlagen, Gärten und Freiflächen,
  • die Neuanlage, Unterhaltung, und Pflege öffentlicher Spielplätze,
  • die Unterhaltung und Pflege der öffentlichen Sportplätze und Freizeitanlagen,
  • die Unterhaltung von Feld- und Wirtschaftswegen sowie öffentlicher Gewässer (soweit dies nicht Dritte wahrnehmen),
  • die Wahrnehmung von Aufgaben im Friedhofs- und Bestattungswesen im Rahmen der einschlägigen Satzungen sowie
  • die Unterhaltung kommunaler Liegenschaften.

Die mit der Aufgabe verbundenen Befugnisse gehen ausschließlich auf den Verband über. (2) Die Verbandsmitglieder stellen die zur Durchführung der Aufgabe erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Anlagen nach Maßgabe gesondert abzuschließender Verträge dem Zweckverband zur Verfügung.

Zweiter Teil

Verfassung und Verwaltung

§ 4 Organe

Organe des Zweckverbandes sind:

  1. die Verbandsversammlung,
  2. der Verbandsvorstand,

§ 5 Verbandsversammlung, Stimmrecht

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus zehn Vertretern der Verbandsmitglieder, die im Falle ihrer Verhinderung von persönlichen Stellvertretern vertreten werden. Hiervon entfallen auf die Gemeinde Alsbach-Hähnlein und die Stadt Zwingenberg jeweils fünf Vertreter und Stellvertreter. Jeder Vertreter eines Verbandsmitglieds hat in der Verbandsversammlung eine Stimme. (2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung müssen den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder angehören und werden von ihnen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für deren Wahlzeit gewählt. Mitglieder des Verbandsvorstandes, deren Stellvertreter sowie Bedienstete des Zweckverbandes können nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören. (3) Das Amt von Verbandsversammlungsmitgliedern, die zur Zeit ihrer Wahl ein Amt oder Mandat bei dem Verbandsmitglied ausüben, endet mit dem Verlust des Amtes oder des Mandats. (4) An den Sitzungen der Verbandsversammlung nehmen der Verbandsvorstandsvorsitzende, dessen Stellvertreter und der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.

§ 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes und die ihr durch das KGG und die Verbandssatzung zugewiesenen Aufgaben. Sie ist insbesondere zuständig für

  1. die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und des Stellvertreters,
  2. die Wahl der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands (gemäß § 9),
  3. die Bestellung eines Schriftführers und seines Stellvertreters für die Sitzungen der Verbandsversammlung,
  4. die Festsetzung der Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder des Verbandsvorstands und der Verbandsversammlung,
  5. die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  6. die Änderung der Verbandsaufgabe sowie der Grundsätze der Geschäftspolitik,
  7. den Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsgeschäftsführung,
  8. den Erlass, die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Satzungen und sonstigen Rechtsnormen,
  9. der Erlass der Haushaltssatzung, der Nachträge und die Festsetzung des Investitionsprogramms,
  10. die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen nach § 51 Nr. 5, 8, 9, 10, 15, 17 und 18 HGO,
  11. die Festsetzung der Verbandsumlage,
  12. den Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz sowie
  13. die Auflösung des Zweckverbands.

§ 7 Verbandsversammlung, Vorsitzender, Einberufung

(1) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbandes aus ihrer Mitte auf die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung so oft ein, wie es der Geschäftsgang erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens zehn Tage liegen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit in der Einladung die Einladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tage vor dem Sitzungstag zugehen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied oder der Verbandsvorstand die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangen. (3) Zur ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbands wird die Verbandsversammlung von dem Bürgermeister der Gemeinde Alsbach-Hähnlein einberufen; er leitet die Verbandsversammlung bis zur Wahl ihres Vorsitzenden. (4) Zur Neukonstituierung nach Ablauf einer Wahlzeit wird die Verbandsversammlung vom Verbandsvorsitzenden einberufen; er leitet die Verbandsversammlung bis zur Wahl ihres Vorsitzenden.

§ 8 Verbandsversammlung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten ist. § 53 Abs. 2 HGO gilt entsprechend. (2) Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; § 54 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 HGO gilt entsprechend.

§ 9 Verbandsvorstand, Zusammensetzung, Stimmrecht, Amtszeit

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus vier Mitgliedern. Dies sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder. Jedes Mitglied wird im Falle seiner Verhinderung von einem persönlichen Stellvertreter vertreten. Zwei Mitglieder und Stellvertreter entfallen auf die Stadt Zwingenberg, zwei Mitglieder und Stellvertreter entfallen auf die Gemeinde Alsbach-Hähnlein. Der Bürgermeister der Stadt Zwingenberg und der Bürgermeister der Gemeinde Alsbach-Hähnlein gehören dem Verbandsvorstand kraft Amtes an. Sie werden von ihren allgemeinen Vertretern im Amt vertreten. Die beiden weiteren Vorstandsmitglieder sowie deren persönliche Stellvertreter werden auf Vorschlag des Magistrats der Stadt Zwingenberg und des Gemeindevorstands der Gemeinde Alsbach-Hähnlein von der Verbandsversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Wahlzeit der Verbandsversammlung gewählt. Sie müssen Mitglied der jeweiligen Gemeindevertretung oder des jeweiligen Gemeindevorstands sein. (2) Verbandsvorsitzender und stellvertretender Verbandsvorsitzender sind der Bürgermeister der Stadt Zwingenberg und der Bürgermeister der Gemeinde Alsbach-Hähnlein. Sie wechseln sich jeweils nach Ablauf der Wahlzeit der Verbandsversammlung in diesen Ämtern ab. Nach Gründung des Zweckverbands ist zunächst der Bürgermeister der Gemeinde Alsbach-Hähnlein Verbandsvorsitzender. Ein Wechsel im Amt des Bürgermeisters während der Wahlperiode der Verbandsversammlung unterbricht die vorgenannte Reihenfolge im Amt des Verbandsvorsitzes nicht. (3) Jedes Mitglied des Verbandsvorstands hat eine Stimme. (4) Die weiteren Verbandsvorstandsmitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder weiter, längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten. (5) Das Amt von Verbandsvorstandsmitgliedern, die zur Zeit ihrer Wahl ein Amt oder Mandat bei dem Verbandsmitglied ausüben oder Bedienstete des Verbandsmitglieds sind, endet mit dem Verlust des Amtes, des Mandats oder der Bediensteteneigenschaft.

§ 10 Verbandsvorstand, Zuständigkeit

(1) Der Verbandsvorstand entscheidet über die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht nach dem KGG oder der Verbandssatzung der Verbandsversammlung zugewiesen sind. (2) Der Verbandsvorstand bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie aus. (3) Soweit nicht wegen der Bedeutung der Sache der Verbandsvorstand im ganzen zu entscheiden hat, erledigt der Verbandsvorsitzende oder ein Geschäftsführer, soweit er hiermit durch Beschluss oder Geschäftsanweisung des Verbandsvorstands beauftragt ist, alle laufenden Verwaltungsangelegenheiten selbständig. Der Verbandsvorstand ist insbesondere zuständig für

  1. die Aufstellung des Haushaltsplans und seiner Nachträge,
  2. die Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses,
  3. die Einstellung, Entlassung und Bestellung eines Geschäftsführers und dessen Stellvertreter,
  4. die Einstellung und Entlassung der weiteren Bediensteten,
  5. den Erlass von Vorschriften zur Regelung der laufenden Verwaltung,
  6. die Bestellung eines Schriftführers und seines Stellvertreters für die Sitzungen des Verbandsvorstands sowie
  7. das Führen von Rechsstreitigkeiten.

§ 11 Verbandsvorstand, Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Der Verbandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter leitet die Sitzungen des Verbandsvorstands und beruft ihn schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung so oft ein, wie es die Verbandsgeschäfte erfordern; § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Verbandsvorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Verbandsvorstandsmitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen. (2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mehr als die Hälfte der Verbandsvorstandsmitglieder anwesend sind; § 53 Abs. 2 HGO gilt entsprechend. (3) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; § 54 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HGO gilt entsprechend. (4) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Verbandsvorstandsmitglied widerspricht. (5) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verbandsvorstands mit beratender Stimme teil.

§ 12 Verbandsvorsitzender, Geschäftsführer

(1) Der Verbandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter bereitet die Beschlüsse des Verbandsvorstands vor und führt sie aus, soweit nicht ein Geschäftsführer auf Beschluss des Verbandsvorstands oder nach von ihm erlassener Geschäftsanweisung hiermit beauftragt ist. (2) Der Verbandsvorstand bestellt einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Dessen Aufgaben und Befugnisse werden in einer Geschäftsordnung geregelt, welche die Verbandsversammlung erlässt (§ 6 Nr. 7). Durch Beschluss des Verbandsvorstands können ein oder mehrere stellvertretende Geschäftsführer bestimmt werden.

§ 13 Außenvertretung

(1) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband. Erklärungen des Zweckverbandes werden in seinem Namen durch den Verbandsvorsitzenden oder – im Vertretungsfalle – vom stellvertretenden Verbandsvorsitzenden oder von einem der weiteren Verbandsvorstandsmitglieder abgegeben. Der Geschäftsführer ist im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse berechtigt, Erklärungen für den Verband abzugeben oder entgegen zu nehmen. (2) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden oder von einem dieser beiden und von einem weiteren Verbandsvorstandsmitglied handschriftlich unterzeichnet sind. Im übrigen gilt § 71 Abs. 2 S. 3 HGO analog. (3) Für die Außenvertretungsbefugnis des Geschäftsführers gilt § 71 Abs. 2 S. 3 HGO analog sofern und soweit nicht in einer Geschäftsanweisung etwas anderes geregelt ist.

§ 14 Dienstkräfte des Zweckverbandes, Aufgaben des Revisionsamts

(1) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere der Kassengeschäfte, der Bediensteten und Einrichtungen der Verbandsmitglieder oder Dritter bedienen. (2) Die Aufgaben des Revisionsamts werden vom Revisionsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg wahrgenommen.

§ 15 Niederschriften

(1) Über die Verhandlungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Anwesenheit, Verhandlungsgegenstand, Beschlüsse und das Abstimmungs- und Wahlergebnis festzuhalten sind. Jedes Mitglied eines Verbandsorgans kann verlangen, dass seine Abstimmung festgehalten wird. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Verbandsorgane zuzuleiten. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem vom Verbandsvorstand zu bestellenden Schriftführer zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift ist genehmigt, wenn bis zum Aufruf des ersten Tagesordnungspunktes der nächsten Sitzung nach Zuleitung der Niederschrift keine Einwendungen erhoben werden.

Dritter Teil

Verbandswirtschaft, Deckung des Finanzbedarfs

§ 16 Verbandswirtschaft

Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbands sind die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft (Sechster Teil der Hessischen Gemeindeordnung) nach Maßgabe des § 18 KGG sinngemäß anzuwenden.

§ 17 Finanzbedarf

(1) Der Zweckverband erhebt von seinen Verbandsmitgliedern zur Deckung seines anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs eine jährliche Verbandsumlage, die nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen wird, den die Verbandsmitglieder aus der Aufgabenerfüllung des Zweckverbands haben. (2) Der Nutzen der Verbandsmitglieder wird ermittelt, indem der jährliche Zeitaufwand des Zweckverbandspersonals in den jeweiligen Gebieten der Mitgliedsgemeinden erfasst wird. Zu diesem Zweck wird für jedes Gemeindegebiet ein Zeitkonto geführt. (3) Für Arbeitszeiten, die keinem Zweckverbandsmitglied zugeordnet werden können, und für unproduktive Zeiten wird ein weiteres Zeitkonto („Zeitkonto N“ = nicht zuzuordnende Zeiten) geführt. Diese Zeiten werden bei der Zuschlüsselung der Umlage anteilig berücksichtigt und von den Mitgliedskommunen auf Basis ihrer Einwohnerzahlen getragen. Maßgeblich sind die vom statistischen Landesamt festgestellten Einwohnerzahlen jeweils am 30.06. des Vorjahres. (4) Die Zeitkonten werden von der Geschäftsführung des Zweckverbandes geführt. Nach Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs wird dem Zweckverbandsvorstand ein Zeitkontenbericht vorgelegt, der zur Berechnung der Zweckverbandsumlagen für den Haushaltsansatz dient. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des Zweckverbandes kann näheres regeln. (5) Zur Berechnung des Umlageanteils eines Verbandsmitglieds wird folgendes Berechnungsschema verwendet:

Anteil Mitgliedskommune

 

Die Abkürzungen in dieser Formel bedeuten:

  • H(M): jährliche Anzahl der Stunden auf dem Zeitkonto der Mitgliedskommune.
  • H(Ges): jährliche Gesamtzahl der Stunden auf allen Zeitkonten, die vom
    Zweckverband geführt werden.
  • H(N): jährliche Anzahl der Stunden auf dem Zeitkonto für Stunden, die nicht
    zugeordnet werden können.
  • E(M): Anzahl der Einwohner der Mitgliedskommune.
  • E(Ges): Anzahl der Einwohner im Gesamtgebiet des Zweckverbands.

(6) Jede Mitgliedskommune zahlt auf Anforderung des Zweckverbands einen Abschlag
auf den Umlagebetrag. Die Höhe des Abschlags wird abgeleitet aus dem Gesamtbetrag
des im Haushalt veranschlagten Finanzbedarfs unter Berücksichtigung etwaiger geplanter
anderweitiger Einnahmen. Der verbleibende Betrag wird zu 100% zwischen den Mitgliedskommunen
aufgeteilt. Aufteilungsmaßstab ist die Einwohnerzahl entsprechend Abs. 3 Satz
3 dieser Vorschrift. Die Verbandsversammlung kann beschließen, dass stattdessen als
Aufteilungsmaßstab zur Berechnung der Abschlagszahlungen der Verteilungsschlüssel zu
verwenden ist, der für das vorangegangene Jahr als Verteilungsschlüssel für die endgültige
Umlage ermittelt wurde.

Vierter Teil

Schlussbestimmungen

§ 18 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Verbandssatzung, ihre Ergänzung oder Änderung sowie sonstige öffentliche
Bekanntmachungen des Zweckverbands werden in den Tageszeitungen Darmstädter
Echo und Bergsträßer Anzeiger veröffentlicht. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf
des Erscheinungstages der die Bekanntmachung enthaltenden Ausgabe der Zeitung,
die zuletzt erscheint, vollendet.
(2) Bekanntmachungsgegenstände (wie etwa Karten, Pläne, Zeichnungen und damit
verbundene Texte und Erläuterungen), die sich für die öffentliche Bekanntmachung nach
Abs. 1 nicht eignen oder für die die öffentliche Auslegung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben
ist, werden auf die Dauer von zwei Wochen im Rathaus Zwingenberg, Untergasse
16, und im Rathaus Alsbach-Hähnlein, Bickenbacher Straße 6, zu jedermanns Einsicht
während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Vor dem Beginn der Auslegung sind Ort, Tageszeit und Dauer
der Auslegung sowie für den Auslegungsgegenstand erteilte Genehmigungen nach
Abs. 1 so bekanntzumachen, dass die Bekanntmachung vor Beginn der Auslegung abgeschlossen
ist.
(3) Der Bürgermeister des Verbandsmitglieds Alsbach-Hähnlein ist ermächtigt, die Verbandssatzung
mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde für den Zweckverband
nach Abs. 1 öffentlich bekanntzumachen.

§ 19 Auflösung des Zweckverbands

(1) Die Auflösung des Zweckverbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung.
(2) Im Falle der Auflösung des Zweckverbands wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen des Zweckverbandes nach dem Verhältnis der vom statistischen
Landesamt festgesetzten Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder zum 30.06. im
Mittel der letzten fünf Jahre verteilt. Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorstand in
seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt.

§ 20 Anwendung der Hessischen Gemeindeordnung

Auf den Zweckverband finden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend
Anwendung, soweit nicht das KGG oder die Verbandssatzung etwas anderes bestimmen.
Die vorstehende Verbandssatzung vereinbaren die beteiligten Verbandsmitglieder – Gemeinde
Alsbach-Hähnlein und die Stadt Zwingenberg – zur Bildung des Zweckverbandes
(§ 9 Abs. 1 KGG).

§ 21 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

Die Satzung tritt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Alsbach-Hähnlein, den 10. April 2014 Zwingenberg, den 10. April 2014

Rausch Bürgermeister
Zehfuß,  Erste Beigeordnete
Dr. Habich, Bürgermeister
Lucas, Erster Stadtrat

Genehmigung
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307)), zuletzt
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622),
genehmige ich hiermit die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zwingenberg
am 3. April 2014 und von der Gemeindevertretung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein am 8.
April 2014 beschlossene Verbandssatzung zur Bildung des Zweckverbandes Kommunale
Dienste Alsbach-Hähnlein-Zwingenberg, Sitz Alsbach-Hähnlein, in der Ausfertigung vom
10. April 2014.

Darmstadt, den 29. April 2014
Regierungspräsidium Darmstadt
I 16 – 3u 02/01 (2) – 25 –

Lindscheid
Regierungspräsidentin

Haushaltssatzung

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Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung

Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Kommunale Dienste Alsbach-Hähnlein-Zwingenberg (ZKD) hat in ihrer Sitzung am 18.11.2020 aufgrund von § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2019 (GVBl. S. 416) in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

a) im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 2.070.300 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.219.200 EUR
mit einem Saldo von -148.900 EUR

im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von 0 EUR
mit einem Fehlbedarf von -148.900 EUR

b) im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 22.600 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 73.300 EUR
mit einem Saldo von -73.300 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 184.000 EUR
mit einem Saldo von -184.000 EUR
mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von -234.700 EUR

festgesetzt.

§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2021 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 0 EUR festgesetzt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2021 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

§ 5
Die Höhe der Verbandsumlage wird gemäß § 19 Abs. 2 KGG i.V.m. § 17 der Verbandssatzung für das Haushaltsjahr 2021 auf 1.824.000 EUR festgesetzt.

§ 6
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 7
Der Verbandsvorstand wird gem. § 100 HGO ermächtigt, im Einzelfall über über- und außerplanmäßige Aufwendungen bis zu 10.000,00 EUR sowie über- und außerplanmäßige Auszahlungen bis zu 100.000,00 EUR in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

Alsbach-Hähnlein, den 18.11.2020 

Dr. Habich
Verbandsvorsitzender

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 1 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Regierungspräsidium Darmstadt 09. Dezember 2020
Az.: RPDA -Dez. I 16-03 u 02/4-2018/5

Genehmigung

Hiermit genehmige ich gemäß § 18 Abs.1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KGG) in Verbindung mit § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) 

  1. die in § 1 der am 18. November beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 vorgesehene Abweichung von den Vorgaben des Ausgleichs des Finanzhaushalts gemäß § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO. 
  1. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 100.000 € (i.W.: „Einhunderttausend Euro“) gemäß § 105 Abs. 2 HGO. 

Im Auftrag
Horst Kreher 

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 04.01.2021 bis einschließlich 13.01.2021 beim Zweckverband Kommunale Dienste Alsbach-Hähnlein-Zwingenberg, An der Quelllache 2a in 64665 Alsbach-Hähnlein im Büro der Geschäftsführung zu folgenden Zeiten öffentlich aus:

Montag bis Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr 

Alsbach-Hähnlein / Zwingenberg, den 17. Dezember 2020
Der Verbandsvorstand

Dr. Holger Habich
Verbandsvorsitzender

Jahresabschluss

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Jahresabschluss 

Nachstehend veröffentlichen wir die von der Verbandsversammlung verabschiedeten
Bilanzen (Vermögensrechnung) des ZKD:

Jahresabschluss 2014

Jahresabschluss 2015

Jahresabschluss 2016

Jahresabschluss 2017

Jahresabschluss 2018

Öffentliche Bekanntmachung zu den Jahresabschlüssen 2019 – 2021

Jahresabschluss 2019

Jahresabschluss 2020

Jahresabschluss 2021

Anschrift:
Zweckverband Kommunale Dienste
Alsbach-Hähnlein-Zwingenberg
An der Quelllache 2a
64665 Alsbach-Hähnlein

 

Kontakt:

 

Telefon: 06257 / 64682-60
Notfallrufnummer: 0178 / 9112076 

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